Historischer Fahrzeug- und Geschichtsverein Warbende e. V.

Vereinssatzung

§ 1  Name und Satzung des Vereins

1) Der Verein führt den Namen „Historischer Fahrzeug- und Geschichtsverein Warbende“.

Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.)

2) Der Verein hat den Sitz in Warbende.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, speziell der Erhalt von technischem Kulturgut und die Förderung der Heimatpflege in Bezug zum technischen Kulturgut.

2) Der Verein unterstützt durch Leihgaben an Museen zeitgeschichtliche Ausstellungen (Erhalt und Präsentation von technischem Kulturgut) und andere Projekte im Sinne des Vereinszwecks.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 52 der Abgabenordnung.

4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Verein.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern.

2) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Abschluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

 3) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft  aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Geschäftsjahr

1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus: 

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 

3) Bei Rechtsgeschäften im Wert von mehr als 500,- Euro ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht ein anderes Organ durch die Satzung zuständig ist. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

– Vorbereitung zur Einberufung der Mitgliederversammlung und aufstellen der Tagesordnung

– Einberufung der Mitgliederversammlung

– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

– Vorbereitung und Erstellung der Jahresberichte, der Jahrespläne,  des Haushaltsplans, der Buchführung und der Geschäftsordnung.

– Ausschluss eines Mitglieds wenn es gegen die Interessen des Vereins in  grober Weise verstoßen hat

§ 9 Wahl des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt.

3) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 10 Vorstandssitzungen

1) Der Vorstand beschließt Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter einberufen wurden. Eine Tagesordnung ist nicht notwendig.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 11 Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

b) Beschlussfassung über die Satzungsänderung und Vereinsauflösung

c) weitere Aufgaben nach der Satzung und dem Gesetz.

3) Mindestens einmal im Jahr möglichst im letzten Quartal, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (auch e-mail, Fax) einberufen.

4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 

die Hälfte der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn die ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Stimmenenthaltungen sind ungültig.

§ 12 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Kassenprüfung

Der vom Vorstand gewählte Kassenprüfer überwacht die Kassengeschäfte  des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Förderstiftung für Kunst und Wissenschaft, 17036 Neubrandenburg.

Warbende,  18. April 2014